OVG pro Umweltzone - Grüne sehen sich auch nach Berufungsinstanz bestätigt

  • Veröffentlicht am: 16. Mai 2011 - 11:47

Dette: "Ein juristischer Sieg im Sinne der Gesundheit der Menschen!"

"Ich freue mich, dass nach dem Verwaltungsgerichtsurteil von April 2009 nun auch das Oberverwaltungsgericht unsere Umweltzone für rechtmäßig erklärt!", sagt Michael Dette, umweltpolitischer Sprecher der Grünen Ratsfraktion.

 

"Die Klagen bleiben erfolglos, die Umweltzone bleibt bestehen, sie soll weiterhin einen Baustein zur Minderung verkehrsbedingter Luftschadstoffe darstellen!", so Dette.

 

"Wir setzen uns politisch für die Gesundheit der Menschen in unserer Stadt ein! Dass dies erneut von der Justiz bestätigt wird, ist eine motivierende Botschaft!"

 

 

Hintergrund:

 

Presseinformation des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2011:

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 12. Mai 2011 - 12 LC 139/09 und 12 LC 143/09 - entschieden, dass die Einrichtung der Umweltzone in Hannover als rechtmäßig anzusehen ist. Die Berufungen zweier Kläger gegen entsprechende Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. April 2009 - 4 A 5289/08 und 4 A 5211/08 - sind damit erfolglos geblieben.

Die Umweltzone ist Kernmaßnahme des Luftreinhalte-Aktionsplans Hannover, welcher vom Rat der Landeshauptstadt am 12. Juli 2007 mit dem Ziel der Verminderung von Luftschadstoffen in hoch belasteten Straßenzügen beschlossen wurde. Nach Messungen und Berechnungen des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts wird in verschiedenen Straßenabschnitten Hannovers der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) seit mehreren Jahren überschritten. Als Hauptverursacher für die Stickstoffdioxidimmissionen gilt der Straßenverkehr. Nach der zeitlich gestaffelten Einführung der Umweltzone, welche sich auf weite Teile der Innenstadt in Hannover erstreckt, dürfen ab dem 1. Januar 2010 grundsätzlich nur noch Fahrzeuge am Verkehr in der Zone teilnehmen, die mit einer grünen Plakette für die Schadstoffgruppe 4 gekennzeichnet sind. Für bestimmte Fahrzeuge niedrigerer Schadstoffgruppen bestehen Ausnahmeregelungen von den Fahrverboten.

Der Luftreinhalte-Aktionsplan der Landeshauptstadt ist nach Auffassung des Senats formell rechtmäßig. Die Landeshauptstadt ist für den Beschluss über den Plan zuständig gewesen; die Öffentlichkeit ist im Aufstellungsverfahren ausreichend beteiligt worden. Die Einrichtung der Umweltzone ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Landeshauptstadt ist wegen der Überschreitung des einschlägigen Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide nach § 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet gewesen, einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Die darin vorgesehene Einrichtung einer Umweltzone ist entgegen den vorgebrachten Einwendungen der Kläger nicht unverhältnismäßig. Insbesondere hat die Landeshauptstadt die Maßnahme als geeignet ansehen dürfen, die erhoffte Reduzierung der verkehrsbedingten Stickstoffdioxidbelastungen langfristig zu bewirken. Durchgreifende Fehler bei der von der Landeshauptstadt getroffenen Prognoseentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nicht erkannt. Diese wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Auswirkungen der Umweltzone bisher möglicherweise hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in beiden Verfahren nicht zugelassen.