Grüne und Steinmetzinnung ziehen an einem Strang für Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit

  • Veröffentlicht am: 2. Juni 2014 - 16:14

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Elisabeth Clausen-Muradian

Clausen-Muradian und Drenske: „Die Selbstverpflichtungserklärung der Steinmetze ist eine gute Sache!“

„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes und die Sammelklage von 13 Steinmetzen aus Hannover und Umgebung vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg machen es erforderlich, die Friedhofssatzung der LHH erneut zu überarbeiten!“, sagt Dr. Elisabeth Clausen-Muradian, wirtschaftspolitische Sprecherin der Grünen Ratsfraktion.

Die bisherige Vorschrift war juristisch nicht aufrechtzuerhalten. In der neuen Fassung wird es daher heißen: ´Es sollen nur Grabmale und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sind. Hierzu soll dem Grabmalantrag eine entsprechende Erklärung des beauftragten Steinmetzbetriebes beiliegen´.

Mit dieser Vorschrift wird weiterhin das Ziel von Grabsteinen ohne ausbeuterische Kinderarbeit verfolgt.

„Ich freue mich, dass die Steinmetze und wir trotz der Sammelklage vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gegen die Friedhofssatzung im Gespräch geblieben sind!“, sagt Pat Drenske, umweltpolitischer Sprecher der Grünen Ratsfraktion.

„Im Rahmen eines konstruktiven Dialogs mit uns haben die Steinmetze eine ´Selbstverpflichtungserklärung zur Verwendung von Grabsteinen, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden´, vorgeschlagen. Diese begrüßen wir ausdrücklich. Aus unserer Sicht ist diese als vorzulegende Erklärung gemäß der neuen Friedhofssatzung geeignet“, so Clausen-Muradian und Drenske (siehe Anlage).

Unabhängig von der Friedhofssatzung und der Selbstverpflichtungserklärung ist es sinnvoll, dass die Öffentlichkeit sowie Beerdigungsinstitute über Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit weiter informiert werden.

Hintergrund:

Der Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen behandelt in seiner heutigen Sitzung die Friedhofssatzung der LHH (Ds 0801/2014).

Aus dieser Drucksache folgender Auszug:

Am 18.10.2012 hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossen, dass nachstehender Gestaltungsgrundsatz als § 21 Absatz 2a Bestandteil der Friedhofssatzung wird (Drs. 1661/2012 E1 N1):

"Es dürfen nur Grabmale und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt wurden [ILO-Konvention 182 vom 17. Juni 1999, durch Zustimmungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt II, S. 1290) am 18. April 2003 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, Bundesgesetzblatt II, S. 2352)].";

und dass als § 26 Absatz 2 Satz 1 Buchst. d) Bestandteil der Friedhofssatzung wird, dass den Grabmalanträgen als Zustimmungserfordernis stets beizufügen ist:

"Der Nachweis über die Einhaltung der Regelung gemäß § 21 Abs. 2a [ILO-Konvention 182]."

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im letzten Jahr eine gleichlautende Bestimmung der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg für unwirksam erklärt.

Nach Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe war festzustellen, dass die identischen Regelungen der Friedhofssatzung der LHH im laufenden Normenkontrollverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg) ebenfalls keinen Bestand haben werden.

Das BVerwG hat festgestellt, dass eine unzumutbare Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit betroffener Steinmetze geschaffen wurde und dass es für einen solchen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, da die allgemeine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung hierfür nicht ausreicht.

Bezugnehmend auf die nunmehr geklärte Rechtslage hat sich die Landeshauptstadt Hannover gegenüber dem OVG Lüneburg im Normenkontrollverfahren gegen die Friedhofssatzung der LHH verpflichtet, der Normenkontrollklage abzuhelfen und im Wege einer Satzungsänderung die streitgegenständliche Regelung ("keine Grabsteine aus Kinderarbeit") zu streichen.

Dennoch wird mit der hier vorgelegten Änderung der Friedhofssatzung klar gestellt, dass sich die Landeshauptstadt Hannover gegen ausbeuterische Kinderarbeit verwehrt. Aus diesem Grunde soll die nichtige Regelung des § 21 Abs. 2a der Friedhofssatzung durch die folgende Vorschrift ersetzt werden.

§ 21 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„Es sollen nur Grabmale und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die ohne

ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sind. Hierzu soll dem Grabmalantrag

(§ 26) eine entsprechende Erklärung des beauftragten Steinmetzbetriebes beiliegen.“

Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Elisabeth Clausen-Muradian, wirtschaftspolitische Sprecherin

Pat Drenske, umweltpolitischer Sprecher

Axel Peinemann, Innungsobermeister der Bildhauer- und SteinmetzInnung Hannover