GRÜNE: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Wettbürosteuer ist auch für Hannover interessant

  • Veröffentlicht am: 3. Juli 2017 - 10:43

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Renee Steinhoff
Renee Steinhoff, Foto: Sven Brauers, © Grüne Hannover

Steinhoff: „Nach dem Urteil ist eine kommunale Wettbürosteuer grundsätzlich zulässig und sollte daher auch für Hannover geprüft werden!“

„Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Dortmunder Wettbürosteuer in der derzeitigen Form für unzulässig erklärt, gleichzeitig aber betont, dass Kommunen prinzipiell zur Erhebung einer solchen Steuer berechtigt sind“, erklärt Renee Steinhoff, die finanzpolitische Sprecherin der Grünen Ratsfraktion.

„Wir fordern daher die Verwaltung auf, sich das Urteil aus Leipzig genau anzuschauen und die Einführung einer rechtskonformen Wettbürosteuer für Hannover zu prüfen!“, so Steinhoff.

„Die Zielsetzung der Steuer wäre ein Beitrag zur Vorbeugung gegen die Spielsucht. Wir wissen, das Sportwetten in den letzten Jahren in Niedersachsen stark zugenommen haben. Diese Wetten haben ein großes Suchtpotenzial, insbesondere durch Live-Wetten, bei denen das Wettereignis mitverfolgt wird“, sagt Steinhoff.



Hintergrund:

Anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster zuvor, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.06.17 entschieden, dass die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig ist.

Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung besteuert die Stadt Dortmund das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 250 € je 20 m² Veranstaltungsfläche. Drei Kläger, die in Dortmund Wettbüros betreiben, wandten sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer. Sie sollen - abhängig von der Größe der Veranstaltungsfläche ihrer Wettbüros - 1 000 und 1 250 € monatlich zahlen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster haben die Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen nunmehr stattgegeben.

Zwar handelt es sich laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Kommunen im Prinzip berechtigt sind. Der von der Stadt Dortmund gewählte Flächenmaßstab verletzt aber die Steuergerechtigkeit. Den sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungssteuer bildet stattdessen nach Auffassung des Gerichts der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, also der Wetteinsatz.

Die Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover sieht bislang keine Besteuerung von Wetten / Wettbüros vor.

Laut der Dokumentation der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen „Glücksspielsucht in Niedersachsen 2013“ (NLS) haben Sportwetten in Niedersachsen im Zeitraum 2012 bis 2013 von 6 auf 10 % als bevorzugtes Glücksspiel und damit relativ stark zugenommen.