Grüne: Für Gerichtsurteil gegen 250 Meter-Mindestabstand Berufung nicht ausschließen

  • Veröffentlicht am: 30. April 2013 - 17:26

p17pdoodcr1o5f1bfsqap6ralj77.jpg

Elisabeth Clausen-Muradian

Clausen-Muradian: „Innenstadt bleibt in jedem Fall tabu für das Pingeln!“

„Für mich war der Politik-Beschluss über die 250 Meter Mindestabstand für das Pingeln zu Märkten und großen Veranstaltungen eine sinnvolle und nachvollziehbare Sache“, sagt Dr. Elisabeth Clausen-Muradian, wirtschaftspolitische Sprecherin der Grünen Ratsfraktion. „Und zwar als Hilfsmittel für einen fairen Wettbewerb zwischen den ambulanten HändlerInnen und den Ständen wie z. B. auf dem Maschseefest“.

„Das heute erfolgte Urteil des Verwaltungsgerichtes zugunsten der klagenden Straßenhändler im Hinblick auf die 250 Meter sollte daher nicht einfach hingenommen werden“, so Clausen-Muradian.

Auffällig ist nämlich, dass das Verwaltungsgericht für dieses Thema die Berufung zuläßt, und zwar ´wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage´ (im Gegensatz dazu ist für den Ausschluss des Pingelns in der Innenstadt keine Berufung möglich). „Die Verwaltung sollte daher auf Grundlage der noch ausstehenden Urteilsbegründung prüfen, ob eine Berufung sinnvoll ist“, sagt Clausen-Muradian.

„Erfreulich ist in jedem Fall, dass mit diesem Urteil das Pingel-Verbot in der gemäß Sondernutzungssatzung abgegrenzten Innenstadt verboten bleibt. Demnach bestätigt das Gericht unsere politische Vorgabe, städtebaulich besondere Bereiche wie beispielsweise die um das Landes- und Sprengelmuseum vom Pingeln auszunehmen!“, so Clausen-Muradian.

Hintergrund:

Im Mai 2012 hatte der Rat die Sondernutzungssatzung u. a. wie folgt geändert:

„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten) sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1000 Besucher gekennzeichnet sind, haben Straßenhandelsstellen und Veranstaltungen einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu wahren.“

Eine wichtige Begründung hierfür war der ambulante Handel mit dem Verkauf von Alkohol bei Großveranstaltungen wie dem Maschseefest.

Das Verwaltungsgericht Hannover urteilte heute (30.04.2013) zu zwei Klagen von ambulanten Straßenhändlern. Laut dem Urteil hat die Klage gegen die 250 m-Sperrzone Erfolg. Sie ist nach Auffassung der Kammer straßenrechtlich unzulässig, soweit mit ihr nach dem Willen der Landeshauptstadt der Schutz der Veranstaltungs- und Marktteilnehmer vor Konkurrenz durch die Pingler bewirkt werden soll.

Die Kläger können jedoch nicht beanspruchen, dass ihnen die Stadt den ambulanten Straßenhandel auch in dem durch die Sondernutzungssatzung geschützten Innenstadtbereich erlaubt.

Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Elisabeth Clausen-Muradian

Themen: